Die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivil- und Schutzdienst kompensiert einen Teil des Verdienstausfalles für die Zeit, die eine Person im Militär-, Schutz- oder Zivildienst verbringt.
Die Erwerbsersatzordnung ersetzt Personen, die Militärdienst oder Zivilschutz leisten, einen Teil des Verdienstausfalls. Seit 2005 deckt die EO ebenfalls den Lohnausfall bei Mutterschaft (Mutterschaftsentschädigung) und ab 2021 gibt es für Väter einen Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub. Die Versicherung ist obligatorisch, Beiträge leisten all jene Personen, die auch an die AHV/IV-Beiträge entrichten. Die Beiträge werden zusammen mit denjenigen der AHV nach dem gleichen Verfahren erhoben
Während 14 Wochen oder 98 Tagen ab der Niederkunft haben Frauen als Arbeitnehmerinnen, als Mitarbeitende im Betrieb des Ehemannes gegen Barlohnvergütung oder als Selbständigerwerbende Anrecht auf 80 % des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber CHF 220.- pro Tag. Das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von CHF 8'250.- erreicht.
Für die Frauen welche im Kanton Genf arbeiten wird die eidgenössische Mutterschaftsentschädigung gegebenenfalls bis zum maximalen kantonalen Taggeld von CHF 329.60 (entsprechend einem monatlichen Bruttoeinkommen von CHF 12'350.-) während den ersten 14 Wochen ergänzt und darüber hinaus noch während 2 zusätzlichen Wochen verlängert, um ein Total von 112 entschädigten Tagen zu erreichen. Falls die eidgenössische Entschädigung niedriger ist als CHF 62.-, wird sie von der kantonalen Regelung bis zu diesem Betrag komplettiert.
Nur der rechtliche Vater hat Anspruch auf den Vaterschaftsurlaub. Das Kindesverhältnis entsteht durch Eheschliessung mit der Mutter, durch Vaterschaftsanerkennung oder durch ein Gerichtsurteil. Bei Adoption besteht kein Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung. Der Vater muss während der neun Monate vor der Geburt des Kindes obligatorisch bei der AHV versichert gewesen sein und in dieser Periode mindestens fünf Monate gearbeitet haben. Die Vaterschaftsentschädigung wird auf die gleiche Weise berechnet wie die Mutterschaftsentschädigung. Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Bruttoeinkommens vor der Geburt, höchstens jedoch CHF 220.00 pro Tag. Das maximale Taggeld wird mit einem Monatseinkommen von CHF 8'250.- erreicht.
Der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt. Er endet, wenn 14 Taggelder bezogen worden sind, spätestens nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten nach der Geburt.
Mutterschaftsentschädigung
Die FAK Uhrenindustrie bezahlt dem Arbeitgeber während maximal 18 Wochen eine zusätzliche Entschädigung, welche die Differenz zwischen dem nicht plafonierten durchschnittlichen Tageslohn und den von der eidgenössischen Erwerbsersatzordnung bei Mutterschaft und den eventuell ergänzenden kantonalen Regelungen gewährten Entschädigungen ausgleicht. Für alle der Ausgleichskasse CCIH angeschlossenen Arbeitgeber werden alle diese Mutterschaftsleistungen aufgrund eines einzigen Formulars, des eidgenössischen EO-Fragebogens, festgelegt.
Militär und Zivilschutz
Zum Ausgleich der Lasten, die aus der Bezahlung der Löhne an die Arbeitnehmer(innen) der Uhren- und mikrotechnischen Industrien während des obligatorischen schweizerischen Militärdienstes entstehen, wird dem Arbeitgeber eine Ergänzungszulage ausbezahlt. Für jeden besoldeten obligatorischen schweizerischen Diensttag entrichtet die CCIH dem Arbeitgeber eine zusätzliche Entschädigung. Diese entspricht der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Tages-Erwerbseinkommen und der gemäss der Bundesrechtlichen Erwerbsersatzordnung ausgerichteten Entschädigung für dienstleistende Personen. Das für die Berechnung der zusätzlichen Entschädigung massgebende durchschnittliche Tages-Erwerbseinkommen ist im Reglement ZEMM definiert.