Im Auftrag und in Rechnung des Arbeitgeberverbandes der Schweizerischen Uhrenindustrie ist die FAK der Uhrenindustrie für diverse Aufgaben zuständig.
Die FAK Uhrenindustrie erhebt den Arbeitgeberbeitrag zugunsten der Vorsorgestiftung der schweizerischen Uhrenindustrie (PREVHOR), der Vorsorgestiftung des schweizerischen Verbandes der Kader (ASC) und der kaufmännischen Angestellten (SVK Schweiz) der schweizerischen Uhrenindustrie (FONCADEM).
Prevhor ist eine vom Arbeitgeberverband der Schweizer Uhrenindustrie, und den beiden Gewerkschaften Unia und SYNA errichtete Stiftung.
Prehor ist keine Einrichtung der beruflichen Vorsorge im Sinne von BVG und BVV. Es handelt sich deshalb weder um eine Stiftung der 2. oder 3. Säule noch um eine Freizügigkeitsstiftung.
Die Stiftung fördert auch die berufliche Aus- und Weiterbildung.
Prevhor erhält für die Dauer der vorliegenden Vereinbarung vom Arbeitgeberverband jährlich einen Betrag in Höhe von CHF 5'828’00, wovon CHF 4'828'000 für die Gewerkschafts- und die Arbeitgeberzertifikate und CHF 1'000'000 für die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung verwendet werden.
Die FAK Uhrenindustrie erhebt ebenfalls den Arbeitgeberbeitrag für die Finanzierung der AHV-Überbrückungsrente und die etappenweisen Pensionierung. Die jährliche Berichterstattung an den Arbeitgeberverband der Schweizer Uhrenindustrie beinhaltet Angaben zur Geschäftstätigkeit und Jahresrechnung.
Der Anspruch auf eine AHV-Überbrückungsrente und eine etappenweise Pensionierung wird in den Artikeln 28 des Gesamtarbeitsvertrages geregelt. Die Arbeitnehmer haben entweder Anspruch auf eine AHV-Überbrückungsrente oder auf eine etappenweise Pensionierung. Eine Kumulation ist nicht möglich.
Die Anträge müssen der Zentralverwaltung zugesandt werden, welche die Anträge gewährt und die monatlichen Überbrückungsrenten ausbezahlt.
Im Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters hat der Arbeitnehmer, der jegliche berufliche Tätigkeit aufgibt, das Recht auf eine AHV-Überbrückungsrente. Um Anspruch auf eine AHV-Überbrückungsrente zu haben, muss der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der ersten Rentenauszahlung folgende Bedingung erfüllen:
Der Arbeitnehmer, der von diesem Recht Gebrauch machen will, teilt dies dem Arbeitgeber zwölf Monate im Voraus mit. Die AHV-Überbrückungsrente beträgt CHF 30'000 für ein Jahr bei einem Beschäftigungsgrad von 100% in der Referenzzeit. Beträgt der Beschäftigungsgrad in dieser Periode durchschnittlich weniger als 100%, wird die AHV-Überbrückungsrente entsprechend gekürzt
Die Anmeldungen müssen der Zentralverwaltung zugesandt werden, welche die Formulare registriert und die affiliierte Unternehmen für die daraus entstehenden Kosten entschädigt.
Im Verlauf der zwei Jahre vor Erreichung des ordentlichen AHV-Rentenalters hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine etappenweise Kürzung der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer muss diesen Anspruch ein Jahr vor Beginn der etappenweisen Pensionierung geltend machen. Um Anspruch auf eine etappenweise Pensionierung zu haben, braucht es zehn Dienstjahre im Betrieb oder im Konzern, oder zehn von insgesamt zwölf Dienstjahre in Betrieben, die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, wobei diese Zeitspannen unmittelbar der etappenweise Pensionierung vorangehen müssen.
Mit der etappenweisen Pensionierung kann der Arbeitnehmer die Arbeitszeit um höchstens 20% im ersten Jahr und höchstens 40% im zweiten Jahr kürzen. Der Lohn des Arbeitnehmers wird entsprechend der Hälfte der Arbeitszeitreduktion gekürzt.